AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER JUNGVONBERG GMBH

Stand: 6. April 2023

1. GELTUNGSBEREICH

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen durch die JUNGVONBERG GmbH (im Folgenden: „JUNGVONBERG“).

b. Im Folgenden werden die Vertragsparteien einzeln als „JUNGVONBERG“ und „Auftraggeber“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

c. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zu der im Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle weiteren gleichartigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass JUNGVONBERG in jedem Einzelfall darauf hinweisen muss.

d. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber in einem Standard-Auftragsformular oder sonst im Zusammenhang mit einem Auftrag auf diese hinweist und/oder JUNGVONBERG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. das gilt auch dann, wenn JUNGVONBERG in Kenntnis der entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistungen ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als JUNGVONBERG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. EINZELVERTRÄGE, RANGFOLGE

a. JUNGVONBERG erbringt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Vertrags (im Folgenden: „Einzelvertrag“) in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b. Sämtliche Angebote von JUNGVONBERG sind freibleibend. Ein Einzelvertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch JUNGVONBERG oder mit Beginn der Erbringung der von JUNGVONBERG angebotenen Leistung zustande.

c. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Einzelvertrag und soweit der Einzelvertrag die allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert, geht der Einzelvertrag vor.

3. UMFANG UND AUSFÜHRUNG VON LEISTUNGEN

a. Die Tätigkeit oder sonstige Leistung von JUNGVONBERG besteht in

(i) Der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung, wie sie im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist und/oder

(ii) Marketingleistungen, wie sie im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart sind.

Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet JUNGVONBERG insoweit nicht. JUNGVONBERG schuldet, – so weit nicht ausnahmsweise ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart wird -, im Hinblick auf die Beratungsleistungen, Marketingleistungen keinen bestimmten wirtschaftlichen oder anders gearteten Erfolg.

b. JUNGVONBERG ist grundsätzlich in der Bestimmung des Leistungssportes ebenso wie der Leistungszeit frei und bei der Durchführung der Arbeiten an keinerlei Weisungen des Auftraggebers gebunden. Auf besondere betriebliche Belange des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Leistungserbringern nimmt JUNGVONBERG jedoch Rücksicht.

c. JUNGVONBERG ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist JUNGVONBERG nicht verpflichtet, erteilte Auskünfte und übergebene unterlagen auf deren Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen oder eigene Recherchen durchzuführen.

d. JUNGVONBERG erbringt für die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung die im Einzelvertrag genannten Beratungsleistungen und Marketingleistungen unter den dort aufgeführten Annahmen und Voraussetzungen. der konkrete Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen verbindlichen Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag. für Marketingleistungen müssen der Auftraggeber und JUNGVONBERG vorab in dem Einzelvertrag ein Budget für externe kosten wie bspw. mediakosten, wie im Einzelnen in Ziffer 7 lit. a dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, festlegen, dass die Parteien danach jederzeit für die Zukunft durch Vereinbarung über E-Mail (Textform) verändern können.

e. JUNGVONBERG setzt zur Leistungserbringung eigene Arbeitnehmer ein. Sie ist darüber hinaus berechtigt, für die Ausführung der Leistung freie Mitarbeiter oder Subunternehmer heranzuziehen, ohne dafür im Einzelfall die Zustimmung des Auftraggebers einholen zu müssen. JUNGVONBERG entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer eingesetzt werden. Die von JUNGVONBERG eingesetzten eigenen Mitarbeiter stehen ausschließlich in einem vertraglichen Verhältnis zu JUNGVONBERG und unterliegen ausschließlich ihren Weisungen.

f. JUNGVONBERG wird bei der Leistungserbringung stets sicherstellen, dass JUNGVONBERG und die eingesetzten Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer nicht als Arbeitnehmer des Auftraggebers angesehen werden können.

g. Von JUNGVONBERG in Aussicht gestellte Leistungstermine und Fristen gelten stets nur annähernd. Sie sind nur verbindlich, wenn im Einzelvertrag ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

h. Sofern der Auftraggeber JUNGVONBERG Änderungs- und Ergänzungswünsche der vertraglich vereinbarten Leistungen in schriftlicher Form mitteilt, überprüft JUNGVONBERG diese auf ihre Realisierbarkeit, den erforderlichen Zeitaufwand und eventuell zusätzlich entstehende kosten. Der Aufwand für diese Überprüfung ist vom Auftraggeber gemäß den im Einzelvertrag vereinbarten Tagessätzen zu vergüten. Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bis zur Vereinbarung eines „change request“ ist JUNGVONBERG zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen berechtigt und verpflichtet.

4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN, GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE VON JUNGVONBERG

a. Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, JUNGVONBERG bei der Durchführung der Leistungen bestmöglich zu unterstützen. dazu stellt der Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig alle zur erfolgreichen Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel, Informationen und Unterlagen sowie eine angemessene Infrastruktur (ggf. einschließlich Büroräumen, IT- und Kommunikationseinrichtungen) kostenlos zur Verfügung. Der Auftraggeber wird dem von JUNGVONBERG eingesetzten Personal während seiner Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, soweit dies für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, alle im Einzelvertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten termingerecht und vereinbarungsgemäß zu erbringen.

b. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß oder nicht termingerecht und sind hierdurch nach der bisherigen Planung Termine nicht einzuhalten, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von JUNGVONBERG neue Leistungstermine zu vereinbaren.

c. Der Auftraggeber ist zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die JUNGVONBERG durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

d. JUNGVONBERG wird den Auftraggeber schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist JUNGVONBERG berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu kündigen, sofern JUNGVONBERG dies zuvor schriftlich angedroht hat.

e. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

f. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse, Beratungsleistungen, Marketingleistungen und IT-Leistungen, die Dokumentation und JUNGVONBERG Materialien nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist.

5. ÜBERGABE UND ENTGEGENNAHME DER LEISTUNGEN

a. Die von JUNGVONBERG erbrachten Beratungsleistungen und Marketingdienstleistungen sind nicht abnahmefähig. Sie gelten mit der Leistung als erbracht.

b. Dokumente (insbesondere Konzepte, Spezifikationen und Präsentationen) werden dem Auftraggeber zur Überprüfung auf ihre Vertragsmäßigkeit übergeben. Der Auftraggeber teilt JUNGVONBERG innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, soweit notwendig, Verbesserungsbedarf mit. Änderungen im Rahmen berechtigter Verbesserungsvorschläge wird JUNGVONBERG innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 10 Werktagen einarbeiten. Die entsprechend überarbeiteten Dokumente gelten sodann mit Übergabe als vertragsgemäß erstellt.

6. ZUSAMMENARBEIT UND DAS RECHT AUF ABLEHNUNG

JUNGVONBERG behält sich vor, Aufträge abzulehnen. dies gilt besonders, wenn der Auftraggeber plant gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen will oder wenn eine Zusammenarbeit für JUNGVONBERG aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. JUNGVONBERG übernimmt für angeliefertes Datenmaterial keine Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, diese aufzubewahren oder an den Auftraggeber zurückzugeben.

7. VERGÜTUNG

a. Die Höhe des Beratungshonorars für von JUNGVONBERG erbrachte Beratungsleistungen und die Höhe der Vergütung der von JUNGVONBERG erbrachten Marketingleistungen richten sich nach Art und Umfang der jeweils vereinbarten Leistungen im Einzelvertrag. Sie wird grundsätzlich als Pauschalpreis vereinbart, sofern nicht explizit anders genannt (bspw. durch “Berechnungen nach aufwand”, o.ä.). Vergütungsprognosen stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Für Marketingleistungen müssen der Auftraggeber und JUNGVONBERG vorab in dem Einzelvertrag ein Budget für externe Kosten wie bspw. Mediakosten festlegen, das die Parteien danach jederzeit für die Zukunft durch Vereinbarung über E-Mail (Textform) verändern können. etwaige Fremdleistungen dritter, welche aus dem Vertragsverhältnis resultieren, werden direkt über JUNGVONBERG an den Auftraggeber abgerechnet.

b. Auslagen, etwa externe mediakosten, Reisespesen und Nebenkosten sind, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nicht Bestandteil des Entgelts und werden gesondert in Rechnung gestellt. Grundlage für die Berechnung ist eine prozentuale Kostenpauschale, wenn dies im Einzelvertrag spezifiziert ist.

c. Die Preise (Beratungshonorare, Marketingvergütung, Lizenzgebühren, Kostenpauschalen, Reisespesen, Nebenkosten etc.) verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und aller sonstigen anfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben. Die Preise, die von JUNGVONBERG angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die Preise verstehen sich in der Währung Euro (€).

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a. Rechnungen sind 7 Werktage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt wie im Einzelvertrag zwischen den Parteien vereinbart.

b. Der Auftraggeber kommt durch Überschreitung der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt ist der ausstehende Betrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. JUNGVONBERG ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die Leistungserbringung vereinbarter Aufträge bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen.

c. Gegen Forderungen von JUNGVONBERG kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Etwaige Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

d. Die Bezahlung der Leistungen erfolgt sofort nach Rechnungserteilung, entweder durch Rechnungsstellung oder per Sepa-Lastschriftmandat. Die Vergütung der Dienste ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot ist anders lautend. Eine JUNGVONBERG erteilte (Sepa-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

e. JUNGVONBERG stellt dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus.

f. Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Auftraggebers eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen an JUNGVONBERG zu überweisen.

g. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch eine Vertragspartei.

9. GEWÄHRLEISTUNG

a. JUNGVONBERG übernimmt nur für die vereinbarte Leistung im vereinbarten Umfang gewähr. JUNGVONBERG haftet nicht, soweit nicht anders vereinbart, für Zwischenberichte einschließlich E-Mails und sonstige Kommunikation, die während der Projektlaufzeit mitgeteilt werden.

b. JUNGVONBERG erfüllt alle vertraglich geschuldeten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt. Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Soweit sie mündliche oder fernmündlich erfolgen, sind sie nur verbindlich, wenn sie von JUNGVONBERG schriftlich bestätigt werden.

c. JUNGVONBERG gewährleistet, dass die Beratungsleistungen und Marketingleistungen die in dem Einzelvertrag und ggf. in den ergänzenden Bedingungen und in der Dokumentation vereinbarten Spezifikationen erfüllen und bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte dritter verletzen. JUNGVONBERG beseitigt sach- und Rechtsmängel der Beratungsleistungen und Marketingleistungen gemäß Ziffer 9 lit. e dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hat JUNGVONBERG den Mangel auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener länge nicht beseitigt, und ist die Tauglichkeit der Beratungsleistungen und Marketingleistungen dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht,

(i) den Einzelvertrag zu kündigen, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, oder

(ii) die Vergütung angemessen zu mindern.

für Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln gilt Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung).

d. erbringt JUNGVONBERG nicht der Abnahme unterliegende Beratungsleistungen oder Marketingleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der Auftraggeber dies gegenüber JUNGVONBERG schriftlich zu rügen und JUNGVONBERG eine Nachfrist von ausreichender länge einzuräumen, innerhalb derer JUNGVONBERG Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. für Schadensersatz und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung).

e. JUNGVONBERG beseitigt Mängel der Beratungsleistungen oder Marketingleistungen dadurch, dass JUNGVONBERG dem Auftraggeber nach Wahl von JUNGVONBERG einen mangelfreien Stand der Beratungsleistungen oder Marketingleistungen zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass JUNGVONBERG dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird JUNGVONBERG nach eigener Wahl dem Auftraggeber entweder

(i) das Recht verschaffen, die Beratungsleistungen oder Marketingleistungen vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder

(ii) die Beratungsleistungen oder Marketingleistungen ersetzen oder so ändern, dass keine Verletzung vorliegt, der vertragsgemäße Gebrauch des Auftraggebers dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

f. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Pflichtverletzungen von JUNGVONBERG unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Grundes zu rügen.

g. Vorbehaltlich von Ziffer 11.a verjähren etwaige Gewährleistungsrechte innerhalb von einem Jahr ab gesetzlichem Gewährleistungsbeginn.

10. RECHT ZUR NUTZUNG DER BERATUNGSLEISTUNGEN ODER MARKETINGLEISTUNGEN

Entstehen im Rahmen der Erbringung der Beratungsleistungen und/oder Marketingleistungen Ergebnisse, einschließlich aber nicht Abschließend, Know-how, urheberrechtlich geschützte Werke, Erfindungen, Designs, Zeichen, Bezeichnungen, Angebote, Abschlussberichte, Anmeldungen, Anwartschaftsrechte, Ideen, Analysen, Stellungnahmen, gutachten, Projektskizzen, Präsentationen, entwürfe, Dokumentationen, Berichte, Daten und Unterlagen und sonstige Dokumente („Arbeitsergebnisse“), gilt folgendes:

a. Der Auftraggeber erhält an den von JUNGVONBERG im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, inhaltlich gemäß Ziffer 10 lit. c und lit. d dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, einfaches Nutzungsrecht.

b. Alle von JUNGVONBERG in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten unterlagen und Arbeitsergebnisse sind geistiges Eigentum von JUNGVONBERG.

c. Der Auftraggeber darf die von JUNGVONBERG überlassenen unterlagen und Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke verwenden und ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung von JUNGVONBERG abzuändern.

d. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von JUNGVONBERG ist es dem Auftraggeber zudem untersagt, die Unterlagen und Arbeitsergebnisse zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Werden Arbeitsergebnisse und Unterlagen mit Zustimmung von JUNGVONBERG an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von JUNGVONBERG dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Haftung von JUNGVONBERG dem dritten gegenüber ausdrücklich vertraglich auszuschließen.

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, ANSPRÜCHE DRITTER

a. JUNGVONBERG haftet unbegrenzt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

b. Vorbehaltlich von Abs. (a) haftet JUNGVONBERG nicht für einfache Fahrlässigkeit, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. „Kardinalpflichten“ sind pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von JUNGVONBERG auf typische Schäden begrenzt, die JUNGVONBERG bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen.

c. Vorbehaltlich von Abs. (a) verjähren Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen JUNGVONBERG unabhängig von ihrem Rechtsgrund innerhalb von zwei (2) Jahren ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch drei Jahre ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung.

d. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

e. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen von JUNGVONBERG.

f. Wenn ein Dritter Ansprüche aus geistigen Eigentumsrechten, insbesondere gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis an den Beratungsleistungen oder Marketingleistungen oder an JUNGVONBERG Materialien entgegenstehen, so hat der Auftraggeber JUNGVONBERG hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des vertragsgegenständlichen Beratungsleistungen oder Marketingleistungen oder der JUNGVONBERG Materialien aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, Dritte darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der von Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Der Auftraggeber wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit JUNGVONBERG führen oder JUNGVONBERG zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. Dies gilt entsprechend, soweit ein Dritter Ansprüche gegenüber JUNGVONBERG behauptet, die auf Handlungen des Auftraggebers oder der autorisierten Nutzer zurückzuführen sind.

12. VERTRAULICHKEIT

a. Die Parteien sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. „vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden und die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. JUNGVONBERG, bei ihr angestellte Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Subunternehmer und deren Mitarbeiter gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.

b. Von der vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

(i) die dem/der Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt wird;

(ii) die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;

(iii) die der/die Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Information selbständig entwickelt hat oder hat entwickeln lassen;

(iv) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. soweit zulässig und möglich, wird der/die zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten, so dass eine Schutzanordnung erlangt oder ein anderes statthaftes Rechtsmittel eingelegt werden kann.

c. Der Empfänger darf die vertraulichen Informationen seinen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern und Subunternehmern und deren Mitarbeitern nur insoweit offenlegen, als diese Mitarbeiter für die Zwecke der Leistungserbringung Kenntnis von den vertraulichen Informationen erlangen müssen („need-to-know“) und Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit wie nach dieser Ziffer 12 gewährleisten.

13. DATENSCHUTZ

Die Parteien gewährleisten die Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“). Die Einhaltung dieser Bestimmungen sind auch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle nach geltendem Gesetz erforderlichen Genehmigungen bezüglich personenbezogener daten eingeholt hat, die der Auftraggeber zur Bearbeitung im Rahmen der Beratungsleistungen und/oder Marketingleistungen gemäß dieser Vereinbarung an JUNGVONBERG überträgt oder JUNGVONBERG zur Verfügung stellt. der Auftraggeber wird JUNGVONBERG im Hinblick auf alle kosten, Ansprüche, Haftung und Forderungen entschädigen, die JUNGVONBERG im Hinblick auf eine Verletzung dieser Gewährleistung entstehen. wenn während der Vorbereitung oder im Verlauf der Erbringung der von JUNGVONBERG erbrachten Leistungen personenbezogene Daten des Auftraggebers durch JUNGVONBERG verarbeitet und genutzt werden müssen, handelt JUNGVONBERG als Auftragsverarbeiter, der personenbezogene daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und nutzt (Auftragsverarbeitung). In diesem Fall schließen die Parteien in schriftlicher oder elektronischer Form die hier hinterlegte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

14. REFERENZERLAUBNIS UND ABWERBEVERBOT

a. Der Auftraggeber gestattet JUNGVONBERG, auf den grundsätzlichen Gegenstand der Tätigkeit unter Verwendung des Auftraggeberlogos öffentlich als Referenz hinzuweisen.

b. Dem Auftraggeber ist es während der Laufzeit des Einzelvertrages und für die Dauer von einem Jahr nach dessen Beendigung nicht gestattet, Mitarbeiter oder Subunternehmer von JUNGVONBERG abzuwerben und/oder vertraglich zu beschäftigen.

15. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

a. Einzelverträge werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. ist eine Laufzeit nicht vereinbart, gelten sie als für unbestimmte Zeit geschlossen.

b. Einzelverträge ohne feste Laufzeit können von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 30 Werktagen ordentlich gekündigt werden. bis dahin erbrachte Dienstleistungen werden dann gesondert abgerechnet. Die ordentliche Kündigung von Einzelverträgen mit vereinbarter Laufzeit ist ausgeschlossen.

c. Das recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als solcher wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn einer Partei das Festhalten an dem Einzelvertrag aus einem sonstigen, in der Person der anderen Partei liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn umstände in der Person der anderen Partei vorliegen, die erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann.

d. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

e. Im Falle einer Kündigung verbleibt JUNGVONBERG der Anspruch auf Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.

f. Sofern JUNGVONBERG im Hinblick auf die Erfüllung des betreffenden Einzelvertrags angemessene vertragliche Verpflichtungen gegenüber dritten eingegangen ist oder sonstige Investitionen getätigt hat und diese infolge der vom Auftraggeber ausgesprochenen Kündigung nicht mehr benötigt werden, ersetzt der Auftraggeber JUNGVONBERG die infolge solcher vertraglichen Verpflichtungen entstehenden unvermeidbaren kosten.

16. HÖHERE GEWALT

Keine Vertragspartei ist für einen Bruch dieses Vertrags verantwortlich (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen), wenn dieser durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb des Einflussbereiches der entsprechenden Vertragspartei liegen („höhere Gewalt“).

17. SCHLUSSBESTIMMUNG

a. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

b. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der eingegangenen Geschäftsbeziehung ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Berg bei Neumarkt i.d.OPf..

c. JUNGVONBERG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers abzutreten. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit JUNGVONBERG nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von JUNGVONBERG abtreten.

d. Sollte eine Bestimmung des Einzelvertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich unverzüglich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

 

JUNGVONBERG ® GmbH

Heinrich-Böll-Ring 38
92348 Berg bei Neumarkt i.d.OPf.

Mobil: +49 151 1777 1222
Tel.: +49 9189 414 99 55
Fax: +49 9189 414 99 56
E-Mail: info@jungvonberg.de
Web: www.jungvonberg.de

 

© 2025 JUNGVONBERG